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Artikel 4a Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ARTIKEL IV A

Artikel 4a

Vertragsparteien

1. Mit dem In-Kraft-Treten der ersten Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute gemäß Art. XI dieses Übereinkommens, kann jede Vertragspartei von vor diesem Datum wählen, ihre Teilnahme an der Tätigkeit des Instituts als Primärmitglied fortzusetzen; diesfalls ist diese Entscheidung dem Depositär schriftlich mitzuteilen. Eine Vertragspartei, die nicht die Fortsetzung ihrer Teilnahme als Primärmitglied wählt, nimmt an der Tätigkeit des Instituts als beitragendes Mitglied teil, vorausgesetzt, dass jede Vertragspartei von vor dem In-Kraft-Treten der ersten Änderung des Übereinkommens, die zunächst beitragendes Mitglied wird, für die Änderung ihrer Teilnahme an der Tätigkeit des Instituts als Primärmitglied optieren kann; dies erfolgt durch schriftliche Mitteilung der Entscheidung, Primärmitglied zu werden, an den Depositär, zu einem Zeitpunkt innerhalb von 24 Monaten nach dem In- Kraft-Treten der ersten Änderung.

2. Primärmitglieder sind jene Parteien des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute, die bereit sind, jährlich die gleiche anteilsmäßige finanzielle Verantwortung an den operativen Kosten des Instituts zu übernehmen. Beitragende Mitglieder sind jene Vertragsparteien, die am Institut entsprechend seiner Geschäftspolitik teilnehmen wollen, ohne aber eine finanzielle Verantwortung zu übernehmen, die über die Kosten für die anteilsmäßige Benützung des Instituts hinausgeht.

3. Der Verwaltungsrat kann über Ersuchen einer Partei entscheiden, dass sie von einem Primärmitglied zu einem beitragenden Mitglied bzw. von einem beitragenden Mitglied zu einem Primärmitglied wird.

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