Artikel 4
Kausalität
Zwischen dem Schaden und dem betreffenden lebenden veränderten Organismus wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ein Kausalzusammenhang hergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20011566
Dokumentnummer
NOR40235058
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)