vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4. XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 4.

Von einem Kriegführenden darf auf neutralem Gebiete oder auf einem Schiffe in neutralen Gewässern kein Prisengericht gebildet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)