Artikel 4
Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer und wirtschaftlich vernünftiger Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:
- Energie;
- Eisenbahn;
- Luftfahrt;
- Telekommunikation;
- Wasserwirtschaft;
- Abfallwirtschaft und Recycling.
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