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Artikel 4. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 4.

Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Grenzscheine müssen gemäß dem beigeschlossenen Muster (siehe Anlage II) abgefaßt sein und werden ausgestellt:

  1. a) in Italien von der öffentlichen Sicherheitsbehörde des Bezirkes (cirondario);
  2. b) in Österreich von der politischen Bezirks- oder Polizeibehörde.

    Zur Gültigkeit des Scheines ist notwendig, daß sie von der politischen Behörde des anderen Staates vidiert werden, und zwar:

  1. a) Die den Bewohnern des italienischen Grenzbezirkes ausgestellten von der österreichischen politischen Bezirks- oder Polizeibehörde;
  2. b) die den Bewohnern des österreichischen Grenzbezirkes

    ausgestellten von der italienischen öffentlichen Sicherheitsbehörde des Verwaltungsbezirkes (circondario).

    Die Gültigkeit des Grenzscheines ist auf ein Jahr beschränkt, ausgenommen, wenn sie für Angestellte in einem Betriebe mit kürzerer Dauer ausgestellt werden; in diesem Falle ist die Gültigkeit auf die Dauer des Betriebes beschränkt; nach Ablauf dieser Frist kann sie auf die Zeit eines Jahres erstreckt werden. Der für ein Jahr ausgestellte Grenzschein kann für ein zweites Jahr verlängert werden.

    Die Grenzscheine müssen mit dem amtlich abgestempelten Lichtbild des Inhabers versehen sein; doch kann von dieser letztgenannten Bestimmung in Ausnahmefällen oder für berücksichtigungswerte Zwecke, wie Kirchenbesuch oder Besuch des Friedhofes im Gebiet des anderen Staates, abgesehen werden. In diesen Fällen wird die Personenbeschreibung nach den geltenden Paßvorschriften genügen.

    Die beiden vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, daß Visum zu verweigern oder das erteilte Visum als ungültig zu erklären, sofern es sich um Personen handelt, deren Verhalten nicht vertrauenswürdig und einwandfrei erscheint. Die vertragschließenden Staaten haben sich in diesem Falle gegenseitig davon in Kenntnis zu setzten und den Grenzschein zurückzuziehen.

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