Artikel 4
Freiheit des Durchgangs
1. Der Grundsatz der Freiheit des Durchgangs ist in Artikel 1 der Satzung dargelegt. Er verpflichtet jede Postverwaltung, die ihr von einer anderen Postverwaltung übergebenen Kartenschlüsse und Briefsendungen des offenen Durchgangs stets auf den schnellsten Wegen und mit den sichersten Mitteln weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen Sendungen benutzt. Dieser Grundsatz gilt auch für fehlgeleitete Sendungen oder Kartenschlüsse.
2. Mitgliedsländer, die am Austausch von Briefen mit leichtverderblichen biologischen Stoffen oder radioaktiven Stoffen nicht teilnehmen, können die Beförderung dieser Sendungen im offenen Durchgang durch ihr Gebiet ablehnen. Ebenso verhält es sich bei Briefsendungen, die keine Briefe, Postkarten oder Blindensendungen sind. Dies gilt auch für Drucksachen, Periodika, Zeitschriften, Päckchen und M-Beutel, deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen über ihre Veröffentlichung oder Verbreitung im Durchgangsland nicht entspricht.
3. Die Freiheit des Durchgangs für die auf dem Land- bzw. Seeweg zu befördernden Postpakete bleibt auf das Gebiet jener Länder beschränkt, die an diesem Dienst teilnehmen.
4. Die Freiheit des Durchgangs für Flugpostpakete ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet. Jedoch können Mitgliedsländer, die am Postpaketdienst nicht teilnehmen, nicht zur Beförderung von Flugpostpaketen auf dem Erdweg verpflichtet werden.
5. Wenn ein Mitgliedsland die Bestimmungen über die Freiheit des Durchgangs nicht beachtet, haben die anderen Mitgliedsländer das Recht, den Postdienst mit diesem Land einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117638
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)