Artikel 4
Entgelte
1. Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest.
2. Für Postanweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem Nicht-Signatarland kann die vermittelnde Verwaltung ein von ihr aufgrund der bei dessen Bearbeitung anfallenden Kosten festgelegtes zusätzliches Entgelt einheben, dessen Höhe von den betreffenden Verwaltungen zu vereinbaren ist und das vom Gesamtbetrag der Postanweisung einbehalten wird; dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.
3. Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte postdienstliche Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Geldbewegungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und RL 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117729
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