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Artikel 4 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1992

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 4

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

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