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Artikel 4 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1999

Artikel 4

Überstellung verurteilter Personen

Der Kanzler trifft entsprechende Vorkehrungen für die Überstellung einer verurteilten Person vom Internationalen Gericht an die zuständigen Behörden des ersuchten Staates. Ehe er oder sie überstellt werden, hat der Kanzler die verurteilte Person vom Inhalt dieses Abkommens in Kenntnis zu setzen.

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