Artikel 4
(1) Waren (zum Beispiel Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Land- und Wasserfahrzeuge, Baggergut), die aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie
- a) unter zollamtlicher Überwachung zum Bau, zur Instandhaltung oder Erneuerung sowie zum Betrieb von Grenzbauwerken verwendet werden oder
- b) nach ihrer Ausfuhr zu unter Buchstabe a genannten Zwecken wieder in den Vertragsstaat zurückgelangen, aus dessen freiem Verkehr sie stammen.
- Sicherheit wird für solche Waren nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur von Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 beansprucht werden.
(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 beschränkt sich für Werksiedlungen, Wohngebäude und Wohnungen in Betriebs- und Verwaltungsgebäuden auf die zum Bau benötigten Waren.
(3) Die Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge nach Absatz 1 ist davon abhängig, daß die Fahrzeuge von Personen gelenkt werden, die im Besitze eines Grenzübertrittsausweises im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 sind.
(4) Waren der im Absatz 1 genannten Art dürfen innerhalb der Bau- oder Werkzone in beiden Richtungen ohne zollamtliche Behandlung über die Zollgrenze verbracht werden.
Schlagworte
Landfahrzeug, Eingangsabgabe, Betriebsgebäude, Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075924
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)