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Artikel 4. Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 4.

Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001987

Dokumentnummer

NOR12026404

alte Dokumentnummer

N2195927413S

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