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Artikel 4 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund — Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

ABSCHNITT II

Umsetzungsmaßnahmen zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik

Artikel 4

Maßnahmen

Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  1. 1. Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;
  2. 2. Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige sowie VIFkonforme Kinderbildungs- und Betreuungsangebote für Drei- bis Sechsjährige werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;
  3. 3. Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;
  4. 4. eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tageseltern wird vorangetrieben;
  5. 5. die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.

Schlagworte

Kinderbetreuungsangebot, Kinderbildungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247070

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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