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Artikel 4 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1983

Artikel 4

Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus und überprüfen ihre Politik, ihre wissenschaftlichen Tätigkeiten und technischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einleitung von luftverunreinigenden Stoffen, die schädliche Auswirkungen haben können, soweit wie möglich zu bekämpfen und dadurch zur Verringerung der Luftverunreinigung, einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133083

alte Dokumentnummer

N8198314897L

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