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Artikel 4 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 4

Nicht-Diskriminierung

Bei Anwendung dieses Übereinkommens dürfen die betroffenen Staaten keine betroffene Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Einstellung, nationalen oder gesellschaftlichen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Eigentums, Geburt oder eines sonstigen Status diskriminieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126037

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