vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel 4

Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen und übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt.

Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)