Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag):
Gemeinden der Länder | Anteil in % des BIP |
Burgenland | 0,004055 |
Kärnten | 0,009044 |
Niederösterreich | 0,022887 |
Oberösterreich | 0,021526 |
Salzburg | 0,007963 |
Steiermark | 0,019079 |
Tirol | 0,010081 |
Vorarlberg | 0,005365 |
Summe | 0,100000 |
jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Ein verringerter Stabilitätsbeitrag ist nur zulässig, soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20006024
Dokumentnummer
NOR40101880
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