Artikel 4 StabPakt 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 4

Stabilitätsbeitrag der Gemeinden

(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).

(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag):

Gemeinden der Länder

Anteil in % des BIP

Burgenland

0,004055

Kärnten

0,009044

Niederösterreich

0,022887

Oberösterreich

0,021526

Salzburg

0,007963

Steiermark

0,019079

Tirol

0,010081

Vorarlberg

0,005365

Summe

0,100000

  

jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Ein verringerter Stabilitätsbeitrag ist nur zulässig, soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20006024

Dokumentnummer

NOR40101880

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)