Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Für das Jahr 2007 und 2008 sind vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in % des BIP zulässig:
Gemeinden der Länder | Anteil in % des BIP |
Burgenland | 0,004055 |
Kärnten | 0,009044 |
Niederösterreich | 0,022887 |
Oberösterreich | 0,021526 |
Salzburg | 0,007963 |
Steiermark | 0,019079 |
Tirol | 0,010081 |
Vorarlberg | 0,005365 |
Summe | 0,100000 |
(3) Für das Jahr 2007 und 2008 sind Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2 in % des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), für das Jahr 2008 jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag für das Jahr 2007 ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20004549
Dokumentnummer
NOR40074608
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