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Artikel 4 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 4

1. Jede Vertragspartei hat weitestgehend auf die Landwirte und auf ihre Anspruchsberechtigten die Normen der Sozialen Sicherheit anzuwenden, die durch ihre Gesetzgebung für die anderen geschützten Bevölkerungsgruppen vorgesehen sind.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikel hat jede Vertragspartei den Landwirten unter angemessenen Bedingungen und Wartezeiten den Schutz der Sozialen Sicherheit in bezug auf mindestens vier der nachstehend angeführten Fälle: Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie Familienlasten, zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100478

alte Dokumentnummer

N6198322729J

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