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Artikel 4 Soziale Sicherheit - Durchführung (Republik Korea)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Artikel 4

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikel 7 bis 9 des Abkommens anzuwenden, so hat der Träger dieses Vertragsstaates, der in Absatz 2 festgelegt wird, über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ausgewiesen wird. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass der Dienstnehmer oder der selbständig Erwerbstätige von den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates befreit ist. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung treten die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten, die in Absatz 2 festgelegt sind, in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der koreanischen Rechtsvorschriften

vom Nationalen Pensionsdienst.

(3) Der Träger eines Vertragsstaates, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausstellt, hat dem betreffenden Dienstnehmer oder dem betreffenden selbständig Erwerbstätigen eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln und auch dem Dienstgeber des betreffenden Dienstnehmers sowie der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates.

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