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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1982

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 4

Informationsaustausch bei Berufskrankheiten

Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens haben die Träger der beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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