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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1 – Mutterschaft

Artikel 4

In den Fällen des Artikels 10 des Abkommens hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten auszustellen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

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