ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1 – Mutterschaft
Artikel 4
In den Fällen des Artikels 10 des Abkommens hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten auszustellen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
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