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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 4

Gesundheitsleistungen für Pensionisten

(1) In den Fällen des Artikels 14 des Abkommens ist der Bezug einer Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom zuständigen österreichischen Träger auszustellen ist und die das Datum der Pensionszuerkennung und die Höhe der Pension zum Zeitpunkt der Ausstellung enthalten muß. Diese Bescheinigung ist in Chile bei einer der Verbindungsstellen vorzulegen.

(2) Die Verbindungsstelle, der die Bescheinigung vorgelegt wird, hat die Umrechnung des Betrages in die Landeswährung vorzunehmen und diese Daten in ein dafür bestimmtes Formblatt einzutragen, damit der Berechtigte seine Beiträge für das Gesundheitssystem beim zuständigen Träger einzahlen kann.

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