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Artikel 4 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 4

Die in Betracht kommenden Träger sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die vom Übereinkommen erfaßten Personen über ihre Rechte nach dem Übereinkommen allgemein aufklären; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Pflicht zur Aufklärung bleiben unberührt.

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