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Artikel 4 SoSi-Bosnien-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Abschnitt II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Artikel 4

Ausstellung von Bescheinigungen für im anderen Vertragsstaat beschäftigte Dienstnehmer

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina

vom zuständigen Träger der Gesundheitsversicherung.

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