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Artikel 4 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1954

Artikel 4

Die von den Behörden eines vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise werden von dem anderen vertragschließenden Teil als gültige Reisedokumente anerkannt. In dem Donauschifferausweis der Besatzungsmitglieder können auch die Namen der Ehefrau und der Kinder eingetragen werden. Für die Ehefrau sowie für Kinder über 15 Jahre können auch gesonderte Donauschifferausweise ausgegeben werden.

Beide vertragschließenden Teile werden sich rechtzeitig auf diplomatischem Wege ein Formular des Donauschifferausweises zu Informationszwecken übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011294

Dokumentnummer

NOR12145605

alte Dokumentnummer

N9195643523L

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