vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 4 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200119

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)