ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20010123
Dokumentnummer
NOR40200119
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