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Artikel 4 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 4

Ist die ersuchte Behörde zur Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg zu verständigen.

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