Artikel 4.
Die Angehörigen eines der vertragschließenden Staaten werden vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländer zugelassen.
1. Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe („Armenrecht“ usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn („Verfahrenshilfe“ usw.) zu verstehen.
2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001944
Dokumentnummer
NOR12026009
alte Dokumentnummer
N2195546801L
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