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Artikel 4 Raumordnung - Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 4

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden abwechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden.

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