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Artikel 4 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Artikel 4

Förderfähigkeit und finanzielle Bedingungen

Die Förderfähigkeit/Finanzierung im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der geltenden OECD-Kriterien für konzessionelle Finanzierung und der geltenden Soft Loan Politik geprüft. Die Bedingungen, die im Rahmen dieses Programms angeboten werden, werden in Übereinstimmung mit internationalen Regeln festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus dem „OECD-Arrangement über staatlich unterstützte Exportkredite“ ergeben. Das Zuschusselement für gebundene Hilfskredite beträgt mindestens 35 %.

Die Bedingungen und Konditionen können sich aufgrund der jährlichen Neufestsetzung des Diskontsatzes unter der Schirmherrschaft der OECD und einer Neueinstufung des Länderrisikos ändern.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255899

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