Artikel 4
Kernelemente eines Systems von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern
In Übereinstimmung mit diesem Protokoll richtet jede Vertragspartei ein öffentlich zugängliches nationales Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister ein und unterhält es; dieses Register
- a) ist hinsichtlich der Meldungen zu Punktquellen betriebseinrichtungsspezifisch;
- b) ist geeignet, Meldungen zu diffusen Quellen aufzunehmen;
- c) ist schadstoffspezifisch beziehungsweise abfallspezifisch;
- d) ist medienübergreifend und differenziert zwischen Freisetzungen in Luft, Boden und Wasser;
- e) enthält Informationen über Verbringungen;
- f) beruht auf regelmäßigen obligatorischen Meldungen;
- g) beinhaltet standardisierte, zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Meldeschwellen und sieht allenfalls in begrenztem Umfang Vertraulichkeit der Daten vor;
- h) ist zusammenhängend und so ausgestaltet, dass es benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich ist, einschließlich in elektronischer Form;
- i) ermöglicht die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Entwicklung und Änderung und
- j) besteht aus einer strukturierten, computergestützten Datenbank oder mehreren miteinander verbundenen Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden.
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