Artikel 4
Die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen jedes der beiden Vertragsstaaten sind je nach Bedarf und entsprechend den Abfahrts- und Ankunftszeiten der grenzüberschreitenden Züge von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen des anderen Vertragsstaates festzusetzen.
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