Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 4.
(1) Die Gewinnung von Kies und Sand aus den Schotterbänken zwischen den Regulierungslinien ist für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den beiden Bauleitungen frei gestattet.
(2) Die Entnahme für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10010277
Dokumentnummer
NOR12130242
alte Dokumentnummer
N8195639022L
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