Artikel 4.
(1) Die Gewinnung von Kies und Sand aus den Schotterbänken zwischen den Regulierungslinien ist für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den beiden Bauleitungen frei gestattet.
(2) Die Entnahme für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10010276
Dokumentnummer
NOR12130229
alte Dokumentnummer
N8195639007L
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