Artikel 4 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 4

Artikel 4bis. Wenn eine in einem oder mehreren der vertragschließenden Länder bereits hinterlegte Marke später von dem Internationalen Bureau zugunsten desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden ist, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Registrierungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch letztere erworbenen Rechte.

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