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Artikel 4 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 4

Artikel 4. Von dem Zeitpunkt der derart im Internationalen Bureau vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der vertragschließenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre.

Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch den Artikel 4 des Hauptvertrages festgesetzte Prioritätsrecht, ohne daß es nötig ist, die unter dem Buchstaben d jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

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