Artikel 4 – Güter
(1) Bei der Beförderung von Gütern ist ein Luftfrachtbrief auszuhändigen.
(2) Anstelle eines Luftfrachtbriefs kann jede andere Aufzeichnung verwendet werden, welche die Angaben über die auszuführende Beförderung enthält. Werden derartige andere Aufzeichnungen verwendet, so muss der Luftfrachtführer dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung über die Güter aushändigen, die es ermöglicht, die Sendung genau zu bestimmen und auf die in diesen anderen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben zurückzugreifen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20003695
Dokumentnummer
NOR40057240
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