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Artikel 4 Grenzabfertigung Bahnhof Tarvisio Centrale, Villach-Tarvisio (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 4

Die Zone für den Güterverkehr umfaßt

  1. 1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
  1. a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen;
  2. b) den Bereich der Gleise 4, 5, 6, 7 und 8;
  3. c) das nördlich des Aufnahmegebäudes gelegene Gütermagazin, das für die Aufbewahrung und Abfertigung von Stückgut bestimmt ist, sowie alle Verbindungswege;
  1. 2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten vier Räume.

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