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Artikel 4 Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

Zur Gewährleistung der geologischen Zusammenarbeit, die die Koordinierung der geologischen Forschung in den Grenzgebieten betrifft, werden beide Vertragspartner folgende Maßnahmen ergreifen:

1. Das Kartierungsprogramm im Grenzgebiet wird nach Möglichkeit von beiden Seiten in der Weise in Einklang gebracht, daß die gemeinsamen Grenzabschnitte beider Staaten womöglich gleichzeitig kartiert werden.

2. In einzelnen Fällen, in denen die Resultate der geologischen Forschung, die von jeder Seite auf ihrem eigenen Staatsgebiet durchgeführt werden, auf der Grenzlinie sich als subjektiv beeinflußt unterscheiden, können gemeinsame rational geplante Begehungen und Messungen unter der Teilnahme von Geologen beider Seiten entlang der Grenze unter Einhaltung aller Vorschriften, die für das Betreten des Grenzgebietes des anderen Vertragspartners gelten, vorgenommen werden. Die vertragschließenden Teile werden zu diesem Zweck den Geologen beider Länder den Grenzübertritt erleichtern.

3. Die Vereinheitlichung von gravimetrischen und geomagnetischen Karten für die geologischen und geophysikalischen Arbeiten ist anzustreben. Zu diesem Zweck werden beide Vertragsteile die Anschließung der ausgewählten gravimetrischen und geomagnetischen Punkte beiderseits der gemeinsamen Grenze Österreichs und der Tschechoslowakei sicherstellen. Vor Beginn und nach Beendigung der gravimetrischen und geomagnetischen Messungsarbeiten werden sie den Vergleich der Apparate auf den Basen für Schweremessungen und Geomagnetik in Österreich und in der Tschechoslowakei durchführen sowie die entsprechenden Apparate auf den zuständigen Observatorien beider Staaten vergleichen.

Zur Durchführung der Anschließung magnetometrischer und gravimetrischer Messungen werden beide Vertragsteile Maßnahmen treffen, damit den betreffenden Meßgruppen die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Begünstigungen des Grenzübertrittes mit allen nötigen Apparaten erteilt werden, soweit dies zur Durchführung der Arbeiten unerläßlich notwendig erscheint.

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