Artikel 4 EWR-Abkommen – Protokoll 15

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

Die Schweiz kann folgendes beibehalten:

  1. - bis zum 1. Januar 1996 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;
  2. - bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jede Woche in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;
  3. - bis zum 1. Januar 1997 nationale Bestimmungen zur Begrenzung der Beschäftigung von Grenzgängern in festgelegten Grenzgebieten;
  4. - bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen, nach denen die Aufnahme einer Beschäftigung durch Grenzgänger in der Schweiz einer vorherigen Bewilligung bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007296

Dokumentnummer

NOR12079813

alte Dokumentnummer

N5199318773L

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