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Artikel 4 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 4

(1) Dem Durchgangsstaate bleibt das Recht vorbehalten, den Durchgangsverkehr vorübergehend zu sperren, wenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.

(2) Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Durchgangsverkehr.

(3) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft (Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen, Tierpässen) versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate nicht erforderlich. Eine tierärztliche Grenzuntersuchung findet im Durchgangsverkehr nicht statt.

(4) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.

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