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Artikel 4 Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2000/597/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 4

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt.

Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:

  1. a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
  1. b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert.
  2. c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
  3. d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d ergibt, dh. die Differenz zwischen
  1. e) Ab dem Jahr 2001 wird von dem Betrag gemäß Buchstabe d der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich auf Grund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.
  2. f) Bei jeder Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft wird der Betrag gemäß Buchstabe e angepasst, um den Korrekturbetrag zu senken; damit wird sichergestellt, dass Ausgaben, die gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der Berechnung des Korrekturbetrags ausser Betracht bleiben. Durch eine Anpassung werden die aufteilbaren Gesamtausgaben um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht. Alle so berechneten Beträge werden auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und jährlich durch Anwendung des bei der Anpassung der Finanziellen Vorausschau zugrunde gelegten BSP-Deflators angepasst.

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