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Artikel 4 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 4

(1) Artikel 4.Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber genießen sowohl hinsichtlich ihrer nicht veröffentlichten wie auch hinsichtlich ihrer zum ersten Male in einem Verbandsland veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die durch dieses Übereinkommen besonders gewährten Rechte.

(2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind vom Bestehen eines Schutzes im Ursprungslande des Werkes unabhängig. Demnach richten sich, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Gesetzen des Landes, wo der Schutz beansprucht wird.

(3) Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: bei den nicht veröffentlichten Werken das Heimatland des Urhebers; bei den veröffentlichten Werken das Land, wo das Werk zum ersten Male veröffentlicht worden ist, und bei den gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werken das Verbandsland, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzdauer gewährt. Bei den gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlichten Werken gilt ausschließlich letzteres Land als Ursprungsland.

(4) Unter „veröffentlichten Werken“ sind im Sinne dieses Übereinkommens die erschienenen Werke zu verstehen. Die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, die Aufführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst stellen keine Veröffentlichung dar.

1. Zum Abs. 1: Grundsatz der Inländerbehandlung und des Konventionsschutzes.

2. Ausnahmen vom Grundsatz der Inländerbehandlung: Art. 7 Abs. 2, Art. 7bis Abs. 2.

3. Zum Abs. 4: Der Begriff des "veröffentlichten Werks" entspricht dem "erschienen Werk" nach § 9 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Architektur

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024563

alte Dokumentnummer

N2193625715S

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