Artikel 4
(1) Auf Ersuchen leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 1 einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
(2) Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.
Schlagworte
Hausdurchsuchung, Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10004308
Dokumentnummer
NOR12047185
alte Dokumentnummer
N3197946870L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)