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Artikel 4 Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 4

(1) Die auf Grund dieses Abkommens auszutauschenden Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sind vom Standesbeamten/Zivilstandsbeamten jeweils vierteljährlich der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates unmittelbar zu übersenden.

(2) Diese Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben auszustellen und für den Empfänger kostenlos zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10005490

Dokumentnummer

NOR12060605

alte Dokumentnummer

N4198132229L

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