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Artikel 4 Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1974

Artikel 4

Ein Vertragsstaat, der nicht der Eintragungsstaat ist, darf ein Luftfahrzeug im Flug nicht behindern, um seine Strafgerichtsbarkeit über eine an Bord begangene strafbare Handlung auszuüben, es sei denn in folgenden Fällen:

  1. a) Die strafbare Handlung wirkt sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aus;
  2. b) die strafbare Handlung ist von einer oder gegen eine Person begangen worden, die Angehöriger dieses Staates ist oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
  3. c) die strafbare Handlung richtet sich gegen die Sicherheit dieses Staates;
  4. d) die strafbare Handlung besteht in einer Verletzung der in diesem Staat geltenden Flug- oder Luftverkehrsregeln oder -vorschriften;
  5. e) die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist notwendig, um die Beachtung einer Verpflichtung dieses Staates aus einer mehrseitigen internationalen Übereinkunft zu gewährleisten.

Schlagworte

Flugverkehrsregel, Flugverkehrsvorschrift, Luftverkehrsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007448

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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