Artikel 4 Abkommen über die finanzielle Kooperation

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Artikel 4

Die Republik Kap Verde wird in Übereinstimmung mit „Decree law n°2/2009 (Procurement Law)“, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 1, Serie I, und dem Wettbewerbsprinzip verschiedene Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die für die Umsetzung des unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projektes notwendig sind, durch ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren konsultieren, um sicherzustellen, dass die Umsetzung von Projekten Unternehmen anvertraut wird, die dazu die Fähigkeiten und die entsprechende Fachkenntnis aufweisen und keine gemäß dem Recht des Landes ungesetzmäßige Handlung oder Praxis vorgeschlagen, angeboten, angenommen oder aufrechterhalten wird.

Die Republik Kap Verde wird der Republik Österreich alle jene Informationen und Erläuterungen zur Verfügung stellen, welche die Zweitgenannte für angebracht hält, um die durch diesen Artikel begründeten Grundsätze und Regeln zu überprüfen, welche sich das Recht vorbehält die Finanzierung von Projekten, die diesen Grundsätzen und Regeln widersprechen, nicht zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121769

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