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Artikel 4 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Sitzes

1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des jeweiligen Büroleiters und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.

2) Vorbehaltlich der Befugnis der Organisation, Verordnungen zu erlassen und wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163236

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