Artikel 49 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 49

Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf den Gebieten der Sozialpolitik und der sozialen Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Probleme der Arbeitsplatzbeschaffung und der Stellung der Frau in der Gesellschaft.

Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von Fachleuten auf den obengenannten Gebieten in einem Gesamtausmaß von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123056

alte Dokumentnummer

N7199012489J

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