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Artikel 49 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 49

Befreiung von der Besteuerung

(1) Der Fonds, seine Aktiva, sein Vermögen, seine Einnahmen, Geschäftstätigkeit und Finanzgeschäfte sind von jeder unmittelbaren Besteuerung sowie von allen Zöllen oder sonstigen Abgaben gleicher Wirkung auf die für seinen amtlichen Gebrauch ein oder ausgeführten Waren befreit. Der Fonds ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Erhebung von Steuern oder sonstigen Abgaben befreit.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Fonds keine Befreiung von Steuern in Anspruch nehmen, die nur Vergütungen für Dienstleistungen darstellen.

(3) Im Rahmen der Befreiung nach Absatz 1 eingeführte Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Teilnehmerstaats, der die Befreiung gewährt hat, nur unter den mit diesem Teilnehmer vereinbarten Bedingungen verkauft werden.

(4) Auf die dem Präsidenten und den Bediensteten einschließlich der mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Fonds betrauten Sachverständigen von diesem gezahlten Gehälter und Vergütungen oder im Zusammenhang mit diesen wird keine Steuer erhoben.

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